Auf Gehwegen muss die Verkehrssicherheit für Passanten gewährleistet sein.
Der Herbst bezaubert mit farbenprächtiger Färbung der Blätter, aber bringt vielerorts auch regelmäßig Regen, Graupel und viel Wind. Liegt das Laub auf den Gehwegen, kann es schnell glitschig, glatt und gefährlich für Fußgänger werden. Um Unfälle zu vermeiden, muss das Laub entfernt werden. Verantwortlich dafür sind auf öffentlichen Straßen die Gemeinden. Aber die Gemeinden übertragen in den meisten Fällen diese Pflicht an die anliegenden Hauseigentümer.
Im Herbst müssen Laub, im Winter Schnee und Eis entfernt werden
Hauseigentümer müssen also dafür sorgen, dass die Sicherheit der Passanten auf den Gehwegen vor ihrem Haus gewährleistet ist. Dazu gehört im Herbst das Laub fegen, im Winter muss Schnee geräumt und gestreut werden. Fällt viel Laub und droht hohe Rutschgefahr durch regennasse Blätter muss unter Umständen mehrmals am Tag Laub gefegt werden. Pauschale Vorschriften wann Hauseigentümer aktiv werden müssen, gibt es nicht, das hängt im Einzelfall von der Menge des Laubs ab.
Fußgänger müssen aufmerksam sein
Das Landgericht Frankfurt/Main entschied in einem Urteil (Az.: 2/23 O 368/98), dass morgens um 7 Uhr noch kein von Laub befreiter Weg erwartet werden kann. Das Landgericht Coburg urteilte, dass die Pflicht zum Laubfegen für den Eigentümer zumutbar sein muss (Az.: 14 O 742/07). Fußgänger und Radfahrer sind verpflichtet, Wege mit Laub vorsichtig zu betreten oder zu befahren.
Eigentümer kann die Räumpflicht an Mieter delegieren
Zwar ist es die Pflicht des Eigentümers oder des Vermieters, das Laub zu entfernen. Diese Aufgabe kann er jedoch an seine Mieter übertragen, teilt der Mieterschutzverein Frankfurt mit. Delegiert der Vermieter seine Pflicht an seine Mieter, muss das im Mietvertrag festgeschrieben sein. Dabei kommt es auf die Details an. Es muss klare Vorgaben geben für die auszuführenden Arbeiten und auch dafür, wie häufig sie anfallen. Überträgt der Eigentümer oder Vermieter dem Mieter die Räumpflicht, bleibt er jedoch weiterhin in der Verantwortung, zu überwachen, ob der Mieter seinen Pflichten nachkommt.
Für Laubbläser gelten strenge Vorschriften
Wer zu einem Laubbläser greift, muss sich an Regeln halten. Aufgrund des hohen Lärmpegels, den die Geräte verursachen, dürfen sie von Montag bis Freitag in Wohngebieten nur von 9 bis 13 Uhr sowie von 15 bis 17 Uhr genutzt werden, an Sonn- und Feiertagen gar nicht. Laub vom Nachbargrundstück kann schnell zum Streitfall werden. Zu dem Thema gibt es Gerichtsurteile, wie das des Amtsgerichts München (Az.: 114 C 31117/12). Demnach müssen Nadeln oder Laub durch Bäume auf dem Nachbargrundstück hingenommen werden. Nur wenn im Nachbargarten mehr Laub als üblich anfällt, kann im Einzelfall ein finanzieller Ausgleich eingefordert werden. So wie bei einem fall, der vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 6 U 185/07) verhandelt wurde. Da kann der Nachbar eine sogenannte Laubrente von seinem Nachbarn beanspruchen.
Laub kann auf dem Kompost oder im Wertstoffhof entsorgt werden
Der Hauseigentümerverband Haus & Grund rät Nachbarn im Streitfall zunächst das Gespräch zu suchen. Erst wenn der Versuch erfolglos bleibt, sollte rechtliche Unterstützung in Anspruch genommen werden. Jeder Eigentümer muss das Laub auf seinem Grundstück selbst entsorgen. Dazu eignet sich der Kompost im Garten, auf dem das Laub, am besten zerkleinert, abgelegt werden kann. Gibt es keinen Kompost, muss das Laub zum Wertstoffhof, der örtlichen Grüngut-Sammelstelle oder zur Kompostieranlage gebracht werden. Laub verbrennen ist in den meisten Gemeinden verboten, ebenso wie das illegale Abladen von Laub im Wald.