Wer muss beim Wasserschaden bezahlen?

Wasserschaden
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Mieter und Eigentümer sollten rechtzeitig klären, wie der Versicherungsschutz im Falle eines Falles aussieht. Sonst können sie auf Kosten sitzenbleiben.

 

Es tropft durch die Zimmerdecke, der Boden ist eine einzige Wasserlache. Alles ist nass und durchweicht, viele Gegenstände in der Wohnung – Bücher, Elektrogeräte und Möbel – sind nicht mehr zu gebrauchen. Das ist für Mieter und Vermieter ein Albtraum. Der wird umso schlimmer, wenn er spät bemerkt wird, etwa erst nach der Rückkehr aus einem Urlaub.

Nicht alle Wasserschäden sind standardmäßig versichert

Ursachen für einen Wasserschaden kann es viele geben. Häufig sind Rohrbrüche oder ein Leck im Schlauch einer Waschmaschine. Gut ist es dann, wenn die Betroffenen zumindest die richtigen Versicherungen haben, die für die Schadensregulierung aufkommen. Aber Vorsicht: "Nicht alle Wasserschäden sind standardmäßig versichert", sagt Corinna Kodim, Geschäftsführerin für die Bereiche Energie, Umwelt und Technik bei dem Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.

Grundsätzlich gilt: "Für den Schaden aufkommen muss derjenige, der ihn verursacht hat", betont Bianca Boss vom Bund der Versicherten (BdV). Bricht also ein altes Rohr, weil der Vermieter seiner Instandhaltungspflicht nicht nachgekommen ist, muss er für alle Schäden an dem Gebäude aufkommen. Doch Vorsicht: Für Schäden am Hausrat des Mieters ist er nicht zuständig. Die muss der Mieter seiner Hausratsversicherung melden, sofern er eine entsprechende Police abgeschlossen hat. Die Hausratsversicherung übernimmt den Schaden und prüft dann, wen sie eventuell zur Verantwortung ziehen kann.

Verursacher ohne Hausratsversicherung müssen Teil der Kosten selbst tragen

Mieter ohne Hausratsversicherung müssen selbst vom Verursacher Schadenersatz verlangen. Dann springt in der Regel die Haftpflichtversicherung des Verursachers ein, vorausgesetzt, seine Schuld ist erwiesen. Wenn in einer Mietwohnung etwa die Waschmaschine aus- oder die Badewanne überläuft – der Mieter also selbst der Verursacher ist – muss er für den Schaden in der Wohnung selbst aufkommen. Hat er eine Hausratsversicherung, kommt die für den Schaden auf. Wichtig ist in so einem Fall allerdings, ob es im Vertrag die Klausel der groben Fahrlässigkeit gibt und wie genau sie definiert ist.

Für die durch den Mieter verursachten Wasserschäden außerhalb der eigenen Wohnung, etwa beim Nachbarn, kommt die Haftpflichtversicherung des Mieters auf. "Mieter sollten daher neben der Hausratsversicherung immer auch eine Haftpflichtversicherung haben", sagt Bianca Boss.

Allerdings: "Hat ein Aquarium ein Leck oder läuft ein Wasserbett aus, kommen die Versicherungen oft nicht für die entstandenen Wasserschäden auf", sagt Corinna Kodim. Denn für solche Fälle ist in der Regel eine erweiterte Police nötig. Wurde sie nicht abgeschlossen, besteht die Gefahr, dass der Verursacher des Wasserschadens auf den Kosten sitzenbleibt.

Das kann auch passieren, wenn in einer Wohneigentümergemeinschaft nicht der Mieter, sondern ein selbstnutzender Eigentümer der Verursacher des Schadens ist. Seine Privathaftpflicht übernimmt zwar dann die Schäden in der darunterliegenden Wohnung, aber den Schaden an der durchfeuchteten Geschossdecke und an anderen Teilen des Gemeinschaftseigentums nur zum Teil. Das bedeutet, dass der Schadensverursacher einen Teil der Kosten – nämlich den, der seinem Anteil am beschädigten Gemeinschaftseigentum entspricht – selbst zahlen muss.

Versicherungsvertrag prüfen

Welche Leistungen der Versicherer konkret erbringt und unter welchen Bedingungen, regelt der individuelle Vertrag. Mieter und Hausbesitzer sollten deshalb ihre jeweilige Police prüfen, wie Wasserschäden konkret versichert sind. Wurde es versäumt, den Versicherer rechtzeitig über einen eingetretenen Wasserschaden zu unterrichten, kann dieser die Zahlung verweigern und kürzen, wie Kodim sagt. Was konkret unter "rechtzeitig" zu verstehen ist, ist üblicherweise im Versicherungsvertrag geregelt.

Kommt es zu einem Wasserschaden, steht jeder in der Pflicht, alles zu tun, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört, den Hauptwasserhahn abzuschalten, mit Eimer oder Schüssel auslaufendes Wasser aufzufangen, aufzuwischen und nötigenfalls sogar die Feuerwehr zu rufen. Das kann etwa dann erforderlich sein, wenn die Bewohner einer Wohnung im Urlaub sind, aus der es nach unten tropft. Die Feuerwehr kann dann die Tür aufbrechen und den Wasseraustritt stoppen.

Schäden sollten genau dokumentiert werden

Ebenfalls wichtig ist es, den Wasserschaden unverzüglich dem Vermieter melden. Er kann dann prüfen, ob weitere Gebäudeschäden oder Schäden in anderen Wohnungen entstanden sind und dafür sorgen, dass sie beseitigt werden. Für die Versicherungen sollten außerdem Schäden dokumentiert werden, etwa mit Fotos und mit einer Auflistung der Details. Zudem ist es ratsam, für spätere Nachfragen zu notieren, wann man den Schaden bemerkt hat und was man dagegen unternommen hat. Diese Notizen können in bestimmten Fällen auch juristisch bedeutsam werden.

von Redaktion hamburgerimmobilien.de am 24.09.2018

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