Diese Pflichten haben Hausbesitzer

Unwetterschäden
iStock

 

Wer Gefahrenquellen auf seinem Grundstück nicht beseitigt, kann im Zweifel dafür haftbar gemacht werden.

 

Wer lange Jahre zur Miete gewohnt hat und nun den Kauf einer Immobilie plant, freut sich über einen Zugewinn an Freiheit. Endlich in den eigenen vier Wänden! Ob nun in der Eigentumswohnung oder im Haus mit Garten – es entfallen bestimmte Abhängigkeiten. So muss keine Miete mehr entrichtet werden, es ist auch keine Erhöhung mehr zu befürchten. Dass man ausziehen muss, weil der Besitzer eines Tages Eigenbedarf anmeldet – auch diese Befürchtung ist Vergangenheit. Und schließlich kann man in der eigenen Immobilie schalten und walten, wie man will – also nach Herzenslust Fußbodenbeläge erneuern oder Wände verrücken, so lange es die Statik zulässt.

Neubesitzer sollten die Verkehrssicherungspflicht beachten

Doch der Wechsel in die eigene Immobilie bedeutet nicht nur neue Freiheit, sondern auch neue Pflichten. Viele Neubesitzer unterschätzen das. Es ist wichtig, sich bereits vor dem Kauf mit diesem Thema vertraut zu machen. Wer ein Haus oder eine Wohnung besitzt, hat die Pflicht, darauf zu achten, dass niemand durch sein Eigentum zu Schaden kommt. Es gilt die sogenannte Verkehrs-sicherungspflicht. Die wichtigsten Fragen und Antworten. Was bedeutet die Verkehrssicherungspflicht für Eigentümer konkret?

Eigentümer müssen in ihrem Haus und auf ihrem Grundstück alles absichern, was man gemeinhin als Gefahrenquelle erkennen würde. Das kann der Gartenteich auf einem nicht eingezäunten Grundstück sein, der Spielplatz eines Mehrfamilienhauses oder ein Baum. Sichern Eigentümer solche potenziellen Gefahrenquellen nicht, können im Schadensfall Ansprüche geltend gemacht werden.

Wie oft muss man mögliche Gefahrenquellen kontrollieren?

Das hängt von der Gefahrenquelle und der potenziellen Gefährdung ab. Einen morschen Baum, der aufs Nachbarhaus fallen könnte, muss man regelmäßig im Auge behalten. Für einen frei stehenden, jungen Baum gilt das dagegen nicht unbedingt. Bei einem Dach reicht es, alle paar Monate zu kontrollieren, ob sich etwas gelockert hat. Kündigt sich ein starker Sturm an, kann man vorher aber noch einmal nachschauen. Nach jedem Sturm steht auf jeden Fall eine Kontrolle von Dach und Bäumen an. Auch Dachziegel, Regenrinnen, Schornsteine, Photovoltaik-Anlagen, Antennen und Satellitenschüsseln sollten kontrolliert werden.

Wie beweist man, dass man die Verkehrssicherungspflicht erfüllt hat?

Wenn ein Baum Wochen nach einem Sturm umstürzt und ein Auto beschädigt, ist der Eigentümer des Baumes in der Beweispflicht. Er muss nachweisen, dass er alle ihm zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat und somit tatsächlich nicht für den verursachten Schaden verantwortlich gemacht werden kann. Im Falle des Baumes bedeutet das: Der Eigentümer muss regelmäßig kontrollieren, dass der Baum noch standfest ist, keine morschen Äste hat. Diese Kontrollen sollte man schriftlich festhalten oder dafür sorgen, dass es Zeugen gibt – etwa Nachbarn oder Familienmitglieder. Vermieter müssen ein sogenanntes Pflichtenheft für Gebäude und Grundstück führen. Darin müssen alle potenziellen Gefahrenquellen aufgelistet werden und es muss notiert werden, wann diese kontrolliert wurden.

Wie schnell muss die Gefahrenquelle behoben werden?

Das muss so schnell wie möglich geschehen. Haben sich etwa in einem Sturm Dachziegel gelockert, sollte man sich schnell um einen Handwerker bemühen. Ist keiner verfügbar, sollte man die Gefahrenstelle zumindest absperren und ein Warnschild aufstellen.

Befreit ein Schild "Auf eigene Gefahr" von den Verkehrssicherungspflichten?

Nein. Das Aufstellen eines solchen Warnschildes reicht nicht. Die Gefahrenquelle muss zusätzlich abgesperrt werden. Sinnvoll kann ein solches Warnschild dennoch sein, mahnt es doch zu besonderer Vorsicht. Das kann im Schadensfall relevant werden, wenn es um die Frage des Mitverschuldens eines Geschädigten geht. Ein Hinweisschild kann eventuelle Haftungsansprüche von den geschädigten Personen reduzieren.

Wann zahlt die Haftpflichtversicherung?

Stürzt ein Baum nach einem Sturm aufs Nachbarhaus, zahlt die private Haftpflichtversicherung des Baumbesitzers nur dann, wenn auch ein Verschulden des Besitzers vorliegt. Für den Sturm kann der Besitzer nämlich nichts, und die Haftpflichtversicherung müsste somit auch nichts zahlen. Das bedeutet: Die Haftpflichtversicherung zahlt nur, wenn man seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist. Ein Beispiel: Ein Baum war schon lange morsch, der Besitzer wurde mehrfach darauf hingewiesen, hat aber nichts unternommen. In diesem Fall würde die Haftpflichtversicherung den Schaden an dem Nachbarhaus bezahlen.

Gibt es kein Verschulden des Hauseigentümers, sollten sich Geschädigte an ihre eigene Wohngebäudeversicherung oder Hausratsversicherung wenden. Ist ein Auto betroffen, kann die Teilkaskoversicherung der richtige Ansprechpartner sein.

von Redaktion hamburgerimmobilien.de am 21.09.2018

Anzeige
Anzeige
Anzeige

Bitte stimmen Sie der Einwilligung zu.