Was im Treppenhaus stehen darf

Wer auf einen Rollstuhl angewiesen ist, darf ihn im Treppenhaus abstellen.
dpa

 

Immer wieder gibt es zwischen verschiedenen Mietparteien darüber Streit, was im Hausflur erlaubt ist.

 

Wer mit anderen Mietparteien in einem Haus lebt, muss sich mit seinen Nachbarn arrangieren. Offenheit und Toleranz helfen dabei ein gutes Verhältnis aufzubauen und zu wahren. Dennoch kann es zum Streit kommen, etwa, wenn unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, wie das Treppenhaus zu nutzen ist. Darf dort ein Fahrrad stehen, Blumenkübel oder Schuhschränke? Was ist erlaubt, was nicht? Was Mieter wissen müssen – ein Überblick.

Fußmatten

Sie sind praktisch und liegen vor sehr vielen Wohnungstüren in Deutschland. Nach Angaben des Interessenverband Mieterschutz in Hamburg sind Fußmatten erlaubt, es sei denn, der geltende Mietvertrag verbietet es ausdrücklich. Ist das der Fall, müssen sich die Mieter an das Verbot halten. Das entschied das Amtsgericht Berlin-Neukölln (Az.: 7 C 21/03).

Schuhe

Wer kurzfristig Schuhe oder einen Regenschirm vor der Wohnungstür abstellt, bekommt in der Regel keine Probleme. Das ist erlaubt. Das gilt jedoch nicht für das Aufstellen von Schuhregalen oder Schuhschränken, auch wenn genügend Platz ist und sich niemand gestört fühlt. Es ist unzulässig, denn der Eingangsbereich vor der Wohnung ist nicht mitvermietet und darf deshalb nicht in dieser Weise vom Mieter genutzt werden.

Rollatoren

Wer auf einen Rollator, einen Rollstuhl oder eine Gehhilfe angewiesen ist, darf diese auch im Treppenhaus abstellen, vorausgesetzt, es ist genügend Platz vorhanden, so dass andere Mieter nicht eingeschränkt werden. Der Vermieter kann jedoch von dem betroffenen Mieter verlangen, dass Rollator oder Rollstuhl zusammengeklappt werden müssen. Das entschied das Landgericht Hannover (Az.: 20 S 39/05).

Kinderwagen

Mieter die im Erdgeschoss wohnen und den Kinderwagen problemlos in der Wohnung unterbringen können, dürfen ihn nicht im Treppenhaus stehen lassen. Das gilt auch für Mieter, die ihre höher gelegene Wohnung mit einem Aufzug erreichen können. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, darf der Kinderwagen unter bestimmten Voraussetzungen im Hausflur geparkt werden. Dafür muss jedoch ausreichend Platz vorhanden sein und der Durchgang für andere Mieter darf nicht versperrt werden. Grundsätzlich kann der Vermieter verlangen, dass der Kinderwagen in der Wohnung abgestellt werden muss, teilt der Interessenverband Mieterschutz in Hamburg mit. Wenn ein Abstellraum im Keller jedoch nur über eine steile Treppe zu erreichen ist, ist diese Option nicht zumutbar.

Fahrräder, Roller, Dreiräder

Alle diese Gegenstände dürfen nicht im Hausflur abgestellt werden. Ein gleichlautendes Verbot ist zulässig, urteilte das Landgericht Hannover. Häufig regelt die Hausordnung oder der Mietvertrag das Thema. Im Fahrradkeller oder einem gemieteten Keller dürfen Räder und Roller abgestellt werden.

Blumenkübel

Wer das Treppenhaus mit Pflanzen verschönern möchte, muss dafür nach Angaben des des DMB Mieterschutzvereins in Frankfurt am Main die Erlaubnis des Vermieters einholen. Sonst ist die Verschönerungsaktion unzulässig. Oft kommt es auf Fingerspitzengefühl und die Gepflogenheiten im Haus an. Darüber hinaus kann die Hausordnung einen Passus zum Thema Pflanzen im Treppenhaus beinhalten.

Mülltonnen

Mieter dürfen keine Mülltonnen im Treppenhaus aufstellen. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund in Berlin hin. Mit einer fristlosen Kündigung gar müssen Mieter rechnen, die über mehrere Tage hinweg Mülltüten im Hausflur lagern. Gelegentlich installieren Vermieter im Eingangsbereich einen Papierkorb oder Abfalleimer. Den dürfen Mieter nutzen, um kleinere Abfälle oder unerwünschte Postsendungen zu entsorgen.

Schneeschieber

Im Herbst und Winter, wenn die Räumpflicht es erfordert, dass Mieter die Wege vor dem Haus von Eis, Schnee und nassen Laub  befreien, sollten Besen oder Schneeschieber schnell zur Hand sein. Eigentlich dürfen die Gerätschaften nicht im Treppenhaus gelagert werden. Sind den Mietern aber die Räumpflichten übertragen, dürfen Besen und Schneeschieber vorübergehend so im Hausflur abgestellt werden, dass sie für den Gebrauch durch alle Mieter leicht erreichbar sind.

von Redaktion hamburgerimmobilien.de am 16.11.2018

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