Was Mieter dürfen

Bauliche Veränderungen genau planen
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Wandfarbe erlaubt, die neuen Fliesen nicht nicht? Wann die Zustimmung des Eigentümers eingeholt werden muss. 

 

Jeder möchte einmal etwas ändern in den vier Wänden. Wer in einer Mietwohnung wohnt, muss nicht immer gleich den Eigentümer um Erlaubnis fragen, wenn er sein Umfeld ein bisschen auffrischen möchte. So steht es dem Mieter völlig frei, seine Wände in einer Farbe seiner Wahl zu streichen. Der Mieter darf auch tapezieren oder einen Teppich seiner Wahl verlegen. Allerdings kann der Vermieter verlangen, dass die Wohnung bei Auszug wieder in ihren Ursprungszustand versetzt wird. Im Zuge der Schönheitsreparaturen müssten die Tapeten und der Teppich rückstandsfrei entfernt, die Wände wieder in einer neutralen Farbe gestrichen werden.

Komplizierter ist es, wenn beispielsweise eine Wand neu eingesetzt oder ein Durchbruch gemacht werden soll. Bauliche Veränderungen sind nur mit Zustimmung des Eigentümers möglich. Der Vermieter kann seine Erlaubnis auch davon abhängig machen, dass der Mieter sich verpflichtet, die baulichen Veränderungen bei Auszug wieder rückgängig zu machen. Hierfür kann er von dem Mieter auch eine zusätzliche Kaution verlangen.

Mieter darf grundsätzlich über Einbauküche entscheiden

Rechtlich ist alles erlaubt, was nicht in die Bausubstanz der Mietsache eingreift. So darf der Mieter beispielsweise eine Einbauküche ohne die Genehmigung des Vermieters aufbauen lassen, sofern keine Küche vorhanden ist oder die alte Küche vom Vormieter übernommen wurde, also dem neuen Mieter gehört. Eine Genehmigung ist dann notwendig, wenn sich die alte Küche im Eigentum des Vermieters befindet.

Es gibt auch Fälle, bei denen ein Eigentümer die Zustimmung zu baulichen Veränderungen erteilen muss. Das ist dann der Fall, wenn der Mieter auf die baulichen Veränderungen angewiesen ist. Etwa dann, wenn die Umgestaltung für eine behindertengerechte Nutzung der Mietwohnung oder den Zugang zu ihr erforderlich ist. Braucht ein Mieter einen Treppenlift, um in seine Wohnung zu gelangen, hat er grundsätzlich Anspruch auf Zustimmung. Sollte der Treppenlift aber die Treppe so blockieren, dass andere Mieter sie nicht mehr benutzen können, entfällt dieser Anspruch. Nicht erlaubt ohne Zustimmung des Vermieters sind beispielsweise das Einlassen einer Katzenklappe oder Kürzen der Türen.

Einbau von neuen Fenstern muss genehmigt werden

Fliesen darf der Mieter nicht einfach so entfernen. Das ist nur mit Zustimmung des Vermieters möglich. Auch der Einbau eines Whirlpools im Bad ist nur erlaubt, wenn der Eigentümer einverstanden ist. Das Entfernen der vorhandenen Badewanne oder Dusche für den Einbau eines Whirlpools ist ohne erheblichen Eingriff in die Bausubstanz nicht möglich und somit erlaubnispflichtig. Der Einbau von neuen Fenstern ist ebenfalls nur mit Zustimmung des Vermieters erlaubt. Und auch wenn ein Mieter sich vor Einbrüchen schützen will – etwa die Wohnungstür mit einem Spion und stabilem Riegel-Schloss ausstatten möchte – muss er seinen Vermieter um Erlaubnis fragen.

Haben sich Mieter und Eigentümer darauf geeinigt, dass bestimmte Baumaßnahmen stattfinden können – etwa der Einbau einer neuen Badewanne oder ein Wanddurchbruch – sollten die Arbeiten von Handwerkern durchgeführt werden, die der Eigentümer aussucht oder vorschlägt. Der Mieter darf nicht in Eigenregie ein Unternehmen beauftragen. Sonst könnte ihm vorgeworfen werden, er habe bei seiner Auswahl der Fachleute nur auf den Preis geachtet und nicht auf die Qualität der Arbeiten.

Absprachen sollten schriftlich festgehalten werden

Wichtig sind in jedem Fall genaue Absprachen, bei denen auch geregelt wird, was nach Mietende passiert und wer die Ausgaben für den Rückbau trägt. Diese Absprachen – von der Einwilligung des Vermieters bis zu den Vereinbarungen im Falle des Auszugs sollten unbedingt schriftlich festgehalten werden.

von Redaktion hamburgerimmobilien.de am 21.09.2018

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